Beleidigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Dieser Artikel bietet nur eine rechtspositivistische, methodische Darlegung als Konnotation von Beleidigung, die keineswegs zwingend oder objektiv sein muss. Sie wird in der Form auch schon in einschlägigen Artikeln erklärt und kann daher nur als weiterer Überblick dienen und um hier diesen einschränkenden Hinweis anzubringen. Manche Menschen meinen, wenn ein Begriff verwendet wird, der auch im Strafgesetz enthalten ist, dass das Strafgesetz dann Definitionshoheit besäße. Der Begriff ist aber älter als jedes Strafgesetz und vielfältig subjektiv auslegbar. Vor allem kann die Wahrheit eine Person am besten beleidigen. Es empfiehlt sich insbesondere bei Zwang anwendenden Amtspersonen dies nicht zu arg zu strapazieren. | Dieser Artikel bietet nur eine rechtspositivistische, methodische Darlegung als Konnotation von Beleidigung, die keineswegs zwingend oder objektiv sein muss. Sie wird in der Form auch schon in einschlägigen Artikeln erklärt und kann daher nur als weiterer Überblick dienen und um hier diesen einschränkenden Hinweis anzubringen. Manche Menschen meinen, wenn ein Begriff verwendet wird, der auch im Strafgesetz enthalten ist, dass das Strafgesetz dann Definitionshoheit besäße. Der Begriff ist aber älter als jedes Strafgesetz und vielfältig subjektiv auslegbar. Vor allem kann die Wahrheit eine Person am besten beleidigen. Es empfiehlt sich insbesondere bei Zwang anwendenden Amtspersonen dies nicht zu arg zu strapazieren. | ||
− | Die Beleidigung ist ein Straftatbestand nach § 185 StGB. [https://de.statista.com/statistik/daten/studie/152634/umfrage/entwicklung-der-polizeilichen-aufklaerungsquoten-bei-beleidigungen-seit-1995/ Die | + | Die Beleidigung ist ein Straftatbestand nach § 185 StGB. [https://de.statista.com/statistik/daten/studie/152634/umfrage/entwicklung-der-polizeilichen-aufklaerungsquoten-bei-beleidigungen-seit-1995/ Die „polizeiliche Aufklärungsquote“ bei Beleidigungen in Deutschland] lag 2018 bei 90%.<ref>Heißt was?</ref> |
==Gesetzestext == | ==Gesetzestext == |
Version vom 26. April 2019, 06:44 Uhr
Dieser Artikel bietet nur eine rechtspositivistische, methodische Darlegung als Konnotation von Beleidigung, die keineswegs zwingend oder objektiv sein muss. Sie wird in der Form auch schon in einschlägigen Artikeln erklärt und kann daher nur als weiterer Überblick dienen und um hier diesen einschränkenden Hinweis anzubringen. Manche Menschen meinen, wenn ein Begriff verwendet wird, der auch im Strafgesetz enthalten ist, dass das Strafgesetz dann Definitionshoheit besäße. Der Begriff ist aber älter als jedes Strafgesetz und vielfältig subjektiv auslegbar. Vor allem kann die Wahrheit eine Person am besten beleidigen. Es empfiehlt sich insbesondere bei Zwang anwendenden Amtspersonen dies nicht zu arg zu strapazieren.
Die Beleidigung ist ein Straftatbestand nach § 185 StGB. Die „polizeiliche Aufklärungsquote“ bei Beleidigungen in Deutschland lag 2018 bei 90%.[1]
Inhaltsverzeichnis
Gesetzestext
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Abgrenzung
- Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB bedeutet die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten in dem Willen, dass diese Äußerung auch zur Kenntnis genommen wird.
- Im engeren persönlichen (Familien-) Kreis sind Beleidigungen nicht strafbar.
- Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen können eine Beleidigung darstellen, wenn dies im Wissen über die Unwahrheit der Äußerung geschieht.
- Tätliche Beleidigungen sind Taten, die die beleidigte Person körperlich berühren bzw. Gesten, die von der beleidigten Person persönlich gesehen werden.
- Sofern die Beleidigung mittels einer unwahren Tatsachenbehauptung erfolgt, wird sie durch die speziellen Tatbestände der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) verdrängt.
Verfolgung
Die Beleidigung wird nur auf Antrag des Opfers verfolgt.