Üble Nachrede

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Die Üble Nachrede ist ein Straftatbestand von der Art des Vergehens nach § 186 StGB. Die Polizeiliche Aufklärungsquote bei Übler Nachrede in Deutschland lag 2013 bei 86%.

Gesetzestext

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, 
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, 
wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, 
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, 
wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, 
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kontext

Der Schwere der Tat nach unterscheidet man zwischen Beleidigung, Übler Nachrede und Verleumdung.

Die üble Nachrede ist ein Ehrdelikt, bei dem es um das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühiger Tatsachen geht. Eine Tatsache ist ein Zustand, welcher sich grundsätzlich beweisen lässt. Bei dem Begriff der Tatsachen wiederum wird differenziert zwischen sogenannten äußeren und inneren Tatsachen, die beide unter den Straftatbestand „üble Nachrede“ fallen. Äußere Tatsachen sind nach außen hin wahrnehmbare Zustände. Unter den Begriff der inneren Tatsachen hingegen fallen Absichten einer Person.

Die üble Nachrede unterscheidet sich von der Beleidigung insofern, als dass bei letzterer die Äußerung eines negativen Werturteils nur gegenüber dem Betroffenen statt findet. Bei der üblen Nachrede hingegen ist ein sogenannter Drittbezug erforderlich. Dies bedeutet, dass das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühiger Tatsachen gegenüber mindestens einer weiteren Person erfolgen muss.

Verfolgung

Die Beleidigung wird nur auf Antrag des Opfers verfolgt.

Verjährung

Drei Jahre nachdem die Tat beendet bzw. der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist.

Siehe auch